SATZUNG DES FÖRDERVEREINS

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Theater am Evangelischen Ratsgymnasium Erfurt e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Erfurt.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt unter der Nummer VR 16 29 90 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Theaterarbeit von und mit Schülern des Evangelischen Ratsgymnasiums Erfurt; gefördert wird auch eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Theaters mit weiteren Schulen in der Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung in Mitteldeutschland.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für die Theaterarbeit nach Absatz 1, daneben auch durch ideelle, materielle und weitere geeignete Fördermaßnahmen.
(3) Die Förderung kann auch durch die Bereitstellung von personeller Unterstützung der Theaterarbeit, insbesondere durch die Beauftragung oder Beschäftigung von theaterpädagogischem Personal erfolgen.
(4) Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen Spenden der Vereinsmitglieder und Dritter, Beiträge der Vereinsmitglieder und sonstige Einnahmen eingesetzt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung werden, die seine Ziele unterstützt. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorsitzenden Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung; deren Entscheidung ist endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Beitragshöhe und -fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl sowie eine Abwahl der Vorstandsmitglieder sind möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Sofern dieser nicht Mitglied des Vorstands ist, ist er berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstandes,
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Jahresbeiträge,
c) Beschlüsse zum Haushalt des Vereins,
d) Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf angemessenen Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Evangelischen Ratsgymnasiums Erfurt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Gleichstellungsklausel
Sofern in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher Form verwendet werden, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.